
Die Auseinandersetzung einer Freiberuflerpraxis ist nur selten ein Konflikt über Zahlen. Sie ist ein Streit über die Zuordnung eines Wertes, der an Personen hängt und den das Gesetz deshalb bewusst nicht zuweist. Hinzu kommt, dass sich der rechtliche Rahmen in kurzer Zeit erheblich verändert hat: Das MoPeG hat die gesetzlichen Grundlagen zum 1. Januar 2024 neu geordnet, § 32 BORA gibt seit dem 1. Mai 2025 ein berufsrechtliches Verfahren für das Ausscheiden vor, und der Bundesgerichtshof hat Anfang 2026 sowohl die Mandatsmitnahme als auch die Kontrolle von Hinauskündigungsklauseln präzisiert. Dieser Beitrag stellt zwölf typische Streitpunkte dar – von der Grundsatzentscheidung zwischen Abfindung und Liquidation über Bewertung, Berufsrecht und Steuerfolgen bis zur prozessualen Durchsetzung.
Ausgangslage: Was das MoPeG verändert hat
Die meisten Freiberuflerpraxen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschaftsgesellschaften (PartG). Für beide hat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 die Grundlagen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung neu geordnet. Wer heute einen Sozietätsvertrag aus 2005 oder 2015 in die Hand nimmt, arbeitet mit einem Text, dessen gesetzliche Bezugspunkte teilweise nicht mehr existieren.
So führten vor 2024 Tod, Kündigung und Insolvenz eines Gesellschafters zur Auflösung. Nur eine Fortsetzungsklausel nach § 736 Abs. 1 BGB a.F. bewirkte das bloße Ausscheiden. Nach § 723 Abs. 1 BGB gilt heute das Gegenteil: Die vorgenannten Gründe führen zum Ausscheiden, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung vorsieht. Fortsetzungsklauseln in Altverträgen erweisen sich damit regelmäßig als gegenstandslos. In der heutigen rechtlichen Praxis besteht der Gestaltungsbedarf vielmehr in der umgekehrten Konstellation.
Weiter erlaubte § 723 BGB a.F. bei unbestimmter Dauer die jederzeitige Kündigung. § 725 Abs. 1 BGB sieht nun ab dem 17. Juli 2025 drei Monate zum Ablauf des Kalenderjahres vor. Für die Partnerschaftsgesellschaft gilt das nicht: § 9 Abs. 1 PartGG verweist auf die §§ 130 bis 142 HGB, sodass dort § 132 Abs. 1 HGB mit sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres maßgeblich ist. Diese Divergenz wird häufig übersehen. Insbesondere bei abweichendem Geschäftsjahr kann sich die vertragliche Bindungsdauer dadurch erheblich verlängern.
Nach Art. 229 § 61 EGBGB konnte bis zum 31. Dezember 2024 die Fortgeltung des alten Rechts verlangt werden. Wer heute eine abweichende Regelung treffen möchte, muss dies durch eine entsprechende Vertragsänderung umsetzen. Neu ist außerdem § 712a BGB: Scheidet in einer Zwei-Personen-Sozietät ein Partner aus, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, das Praxisvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Partner über, und dem Ausscheidenden stehen die Ansprüche aus §§ 728 bis 728b BGB zu.
Ausscheiden gegen Abfindung oder Liquidation
Die erste Weichenstellung entscheidet über alles Weitere. Die verbleibenden Partner wollen in der Regel die Fortsetzung der Sozietät. Demgegenüber zieht der Ausscheidende bisweilen die Auflösung vor, da er sich davon eine Beteiligung am Gesamtwert verspricht. Diese Erwartung trifft nicht zu. In seinem Beschluss vom 31. Mai 2010 hat der Bundesgerichtshof für die Freiberuflersozietät entschieden:
„Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, ist auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird.“
Der BGH führt weiter aus, eine zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert könne bei einem solchen Vorgehen grundsätzlich nicht beansprucht werden, sondern bedürfe einer entsprechenden Vereinbarung. Das gilt selbst dann, wenn der Wettbewerb um die von den anderen Partnern betreuten Mandate wegen starker persönlicher Bindung aussichtslos erscheint (BGH, Beschl. v. 31.05.2010 – II ZR 29/09, NJW 2010, 2660; fortführend zur ärztlichen Gemeinschaftspraxis BGH, Urt. v. 06.12.1993 – II ZR 242/92, NJW 1994, 796).
Wer den Goodwill vergütet haben will, braucht also eine vertragliche Grundlage. Umgekehrt besteht jedoch kein Anspruch auf Realteilung. Vielmehr verpflichtet § 736d Abs. 2 BGB nach der MoPeG-Reform die Liquidatoren, das Vermögen in Geld umzusetzen. Eine gegenständliche Teilung setzt eine Vereinbarung nach § 735 Abs. 2 BGB oder eine abweichende Vertragsregelung (§ 735 Abs. 3 BGB) voraus. Auch der Weg über die Teilungsversteigerung eines Praxisgrundstücks ist versperrt, wenn der Auflösungsgrund nach dem 1. Januar 2024 eingetreten ist (BGH, Beschl. v. 20.03.2025 – V ZB 32/24, ZIP 2025, 1304).
Kündigung, Ausschluss, Hinauskündigungsklauseln
Der Ausschluss eines Partners erfolgt in der GbR nach § 727 BGB durch Beschluss der übrigen Gesellschafter und wird mit dessen Mitteilung wirksam (§ 723 Abs. 3 BGB). In der Partnerschaftsgesellschaft gilt über § 9 Abs. 1 PartGG dagegen § 134 HGB. Danach ist eine Ausschließungsklage erforderlich und das Ausscheiden tritt erst mit Rechtskraft des Urteils ein (§ 130 Abs. 3 HGB). Im Gegensatz dazu bleibt in der Partnerschaftsgesellschaft der Betroffene während eines mehrjährigen Verfahrens Partner mit allen Rechten. Lediglich der Verlust einer Berufszulassung führt nach § 9 Abs. 3 PartGG zum Ausscheiden.
Gesellschaftsvertragliche Klauseln, die den Ausschluss ohne sachlichen Grund erlauben, unterliegen strenger Inhaltskontrolle. Der Bundesgerichtshof hat seine Linie jüngst bestätigt. Nach dem amtlichen Leitsatz seines Urteils vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24 sind
„in den Personengesellschaften und der GmbH gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (freie Hinauskündigungsklauseln), oder vergleichbare schuldrechtliche Regelungen grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, es sei denn, sie sind ausnahmsweise wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt.“
Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und der beiderseitigen Interessen (BGH, Urt. v. 10.02.2026 – II ZR 71/24, für BGHZ bestimmt), wobei zwei Aspekte besonders hervorzuheben sind. Der BGH hält erstens gegen einen Teil des Schrifttums, der die Prüfung auf eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB beschränken will, ausdrücklich an § 138 BGB fest. Zweitens heilt eine angemessene Abfindung die unwirksame Hinauskündigungsklausel nicht. Ausschluss- und Abfindungsklausel sind insoweit getrennt zu prüfen. Der Gesetzgeber hatte im MoPeG-Verfahren ausdrücklich keinen Regelungsbedarf gesehen (BT-Drucks. 19/27635, S. 243).
Für Freiberuflerpraxen ist die Erprobungsklausel die zentrale Ausnahme zu vorstehenden Grundsätzen. Wird ein neuer Partner in eine etablierte Praxis aufgenommen, kann ein Ausschließungsrecht ohne sachlichen Grund wirksam sein, wenn es allein der Prüfung des Vertrauensverhältnisses dient. Die Prüfungsfrist darf einen angemessenen Zeitrahmen jedoch nicht überschreiten. Für eine nach altem Zulassungsrecht gegründete Gemeinschaftspraxis hat der BGH eine Höchstfrist von drei Jahren angenommen (BGH, Urt. v. 07.05.2007 – II ZR 281/05, ZIP 2007, 1309). Justiziabel ist neben der Frist auch das Motiv. Wird das Ausschlussrecht eingesetzt, um einen Partner zu einer nachteiligen Vertragsänderung zu zwingen, liegt ein Fehlgebrauch vor (BGH, Urt. v. 08.03.2004 – II ZR 165/02, ZIP 2004, 903). Den Rahmen für Beteiligungsmodelle mit Annex-Charakter bilden diesbezüglich die Entscheidungen zum Manager- und Mitarbeitermodell (BGH, Urt. v. 19.09.2005 – II ZR 173/04, BGHZ 164, 98; II ZR 342/03, BGHZ 164, 107).
Die von der Rechtsprechung verlangte Gesamtbetrachtung ist im Einzelfall jedoch prognostisch schwer handhabbar, sodass eine abschließende Wirksamkeit einer Erprobungsklausel erst nach Beweisaufnahme über die konkreten Umstände der Aufnahme feststeht. Für den Betroffenen ist damit ein erhebliches Prozessrisiko verbunden, während für die Praxis das Risiko besteht, den Ausschluss rückabwickeln zu müssen.
Mandanten- und Patientenstamm
Der Mandanten- oder Patientenstamm ist der wirtschaftliche Kern der Praxis, rechtlich aber kein Gegenstand, der zugewiesen oder herausgegeben werden könnte. Schließlich liegt die Entscheidung beim Mandanten bzw. Patienten, von wem er beraten oder behandelt werden möchte.
Daraus folgt nach der Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 31.05.2010 – II ZR 29/09), dass das Werben um die bisherigen Mandanten bzw. Patienten rechtlich nicht begrenzt ist und auch nicht durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht beschränkt wird. Wer eine Beschränkung will, muss sie vereinbaren.
Umgekehrt schlägt die Mitnahme von Mandanten oder Patienten auf die Abfindung durch. Sieht der Vertrag eine praxiswertorientierte Abfindung vor, regelt aber die Mandatsmitnahme nicht, ergibt die ergänzende Vertragsauslegung regelmäßig, dass sich der Ausscheidende den Wert der mitgenommenen Mandate anrechnen lassen muss (BGH, Urt. v. 06.03.1995 – II ZR 97/94, NJW 1995, 1551). Wer erst nach dem Ausscheiden aktiv wirbt und dann die volle Abfindung fordert, muss mit einer Kürzung rechnen.
Die Grenze liegt dabei grundsätzlich nicht im Gesellschaftsrecht, sondern im Wettbewerbsrecht. Die zweckwidrige Verwendung anvertrauter Mandantendaten kann lauterkeitsrechtlich unzulässig sein. Demgegenüber fehlt öffentlich zugänglichen Adressen grundsätzlich der erforderliche Vertraulichkeitscharakter (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 21.01.2016 – 6 U 21/15). Rundschreiben, mit denen ein noch gebundener Berufsträger auf seine künftige Konkurrenztätigkeit hinweist, hat der Bundesgerichtshof – noch zu § 1 UWG a.F. – als unlauter bewertet (BGH, Urt. v. 22.04.2004 – I ZR 303/01). Heute ist der Mitbewerberschutz nach § 4 Nr. 4 UWG der Maßstab.
Ein eigenständiges Verbot besteht jedoch, wo das Berufsrecht die entgeltliche Zuweisung untersagt. Der Bundesgerichtshof hat einen isolierten, entgeltlichen „Verkauf des Patientenstamms“ einer Zahnarztpraxis – Anschreiben der Patienten, Rufnummer- und Website-Weiterleitung, Empfehlung des Nachfolgers gegen Entgelt – nach § 134 BGB für nichtig gehalten (BGH, Beschl. v. 09.11.2021 – VIII ZR 362/19). Der Patientenstamm ist damit gerade kein frei handelbares Wirtschaftsgut.
Wettbewerbsverbote und Mandantenschutzklauseln
Nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen, die in Gesellschaftsverträgen von Freiberuflerpraxen häufig vereinbart sind, prüft der Bundesgerichtshof an § 138 BGB im Licht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG. Die Leitsätze seines Urteils vom 20. Januar 2015 fassen dabei den Maßstab zusammen:
„Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen.“
Kundenschutzklauseln sind nichtig, wenn sie das zeitlich notwendige Maß – in der Regel zwei Jahre – übersteigen. Insoweit findet jedoch eine geltungserhaltende Reduktion statt (BGH, Urt. v. 20.01.2015 – II ZR 369/13). Die Zwei-Jahres-Grenze ist für Freiberuflersozietäten seit langem etabliert (BGH, Urt. v. 29.01.1996 – II ZR 286/94; BGH, Urt. v. 08.05.2000 – II ZR 308/98) und gilt auch für Verbote, die erst anlässlich des Ausscheidens vereinbart werden (BGH, Urt. v. 29.09.2003 – II ZR 59/02).
Die geltungserhaltende Reduktion greift lediglich bei rein zeitlicher Überschreitung. Überschreitet die Klausel hingegen die gegenständlichen oder räumlichen Grenzen, ist sie insgesamt nichtig. Der Bundesgerichtshof hat das für ein Verbot jeglicher konkurrierenden Tätigkeit im gesamten Regierungsbezirk über fünf Jahre entschieden. Das Ziel, den Ausgeschiedenen als Wettbewerber auszuschalten, rechtfertigt keine Überschreitung (BGH, Urt. v. 18.07.2005 – II ZR 159/03). Für die Gestaltung folgt damit eine klare Rangfolge: Die auf die bisherigen Mandanten begrenzte Mandantenschutzklausel ist der rechtssichere Weg, das umfassende Berufsausübungsverbot der riskante.
Eine weitere Grenze zieht der Zusammenhang mit der Abfindung. Das Oberlandesgericht Celle hat eine Mandantenschutzklausel für unwirksam gehalten, wenn der Partnerschaftsvertrag gleichzeitig jede Abfindung für den immateriellen Wert ausschließt. Dann darf der Ausscheidende seine Goodwill-Beteiligung durch Betreuung der bisherigen Mandate realisieren (OLG Celle, Urt. v. 16.05.2007 – 9 U 46/07). Auch mittelbare Belastungen – etwa eine Mandantenschutzklausel, die über eine Abfindungskürzung wirtschaftlich schwer erträglich wird – können der Kontrolle unterliegen (BGH, Urt. v. 29.01.1996 – II ZR 286/94).
Die Zwei-Jahres-Grenze ist eine Regel, keine feste Obergrenze; sie beruht auf der Annahme, dass sich Mandantenverbindungen in diesem Zeitraum typischerweise lösen. Für Spezialpraxen mit langen Projektzyklen wird gelegentlich eine längere Frist vertreten. Belastbare höchstrichterliche Bestätigung dafür gibt es bislang jedoch nicht. Wer darüber hinausgeht, muss eine etwaige Reduktion auf zwei Jahre und bei räumlicher oder gegenständlicher Überschreitung die Gesamtnichtigkeit einkalkulieren.
Abfindung und Abfindungsbeschränkungen
Nach § 728 Abs. 1 BGB schuldet die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen – sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt – die Befreiung von der Haftung und eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung. Ist der Wert nicht feststellbar, erfolgt eine Schätzung (§ 728 Abs. 2 BGB). Für die Freiberufler-GbR hat der Bundesgerichtshof geklärt, dass Schuldner die fortbestehende Gesellschaft und nicht die verbleibende Gesellschaft ist, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis in die Abfindungsbilanz einzustellen sind und dass der Anspruch auf Aufstellung der Bilanz mit dem Leistungsanspruch in einer Stufenklage verbunden werden kann (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – II ZR 74/14, NJW 2016, 3597; die Entscheidung stützt sich noch auf § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.).
Es gilt die dreijährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB. Wehrt sich der ausgeschlossene Gesellschafter klageweise gegen die Wirksamkeit seines Ausschlusses, ist ihm die gleichzeitige Geltendmachung der Abfindung regelmäßig nicht zumutbar. Die Zumutbarkeit der Rechtsverfolgung ist übergreifende Voraussetzung des Verjährungsbeginns (BGH, Urt. v. 18.05.2021 – II ZR 41/20, BGHZ 230, 61).
Abfindungsbeschränkungen sind grundsätzlich zulässig. Sie dienen dem Bestandsschutz der Praxis und der Vereinfachung der Berechnung (BGH, Urt. v. 16.12.1991 – II ZR 58/91, BGHZ 116, 359). Die Grenze liegt beim groben Missverhältnis zum wirklichen Anteilswert. Liegt ein grobes Missverhältnis vor, tritt an die Stelle der Klausel eine angemessene Abfindung (BGH, Urt. v. 16.12.1991 – II ZR 58/91; BGH, Urt. v. 24.09.1984 – II ZR 256/83, NJW 1985, 192).
Zentral ist die Unterscheidung zwischen anfänglicher und nachträglicher Unwirksamkeit. Eine ursprünglich wirksame Klausel wird nicht nichtig, wenn sich Buchwert und wirklicher Wert im Laufe der Jahre auseinanderentwickeln. Die Anpassung erfolgt dann nicht über das dispositive Recht, sondern durch ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157, 242 BGB. Abzuwägen sind Dauer der Mitgliedschaft, Beitrag zum Aufbau der Praxis, Anlass des Ausscheidens und Leistungsfähigkeit der Gesellschaft, wobei das Ergebnis typischerweise ein Zwischenwert zwischen Buch- und Verkehrswert ist (BGH, Urt. v. 20.09.1993 – II ZR 104/92). Ein vollständiger Abfindungsausschluss als Sanktion für eine Pflichtverletzung ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das Abfindungsrecht gehört zu den Grundmitgliedschaftsrechten (BGH, Urt. v. 29.04.2014 – II ZR 216/13).
Die skizzierte Rechtsprechungslinie stützte die Inhaltskontrolle dogmatisch auf § 723 Abs. 3 BGB a.F., der die Beschränkung des Kündigungsrechts untersagte. Die Nachfolgevorschrift § 725 Abs. 6 BGB erklärt nach ihrem Wortlaut nur die Kündigungsrechte aus Abs. 2 und Abs. 4 für unabdingbar, nicht die ordentliche Kündigung. Ob die Kontrolle künftig allein über §§ 138, 242 BGB läuft und ob sich der Maßstab dadurch verschiebt, ist derzeit nicht höchstrichterlich geklärt. Für die Gestaltung heißt das: Man sollte sich nicht auf die alte Kontrollnorm verlassen, und eine Beschränkung muss eigenständig als angemessen begründet werden können.
Praxisbewertung: Goodwill, Unternehmerlohn, Schiedsgutachten
Sieht der Vertrag eine wertorientierte Abfindung vor, verlagert sich der Streit auf die Bewertung. Sie ist bei Freiberuflerpraxen anspruchsvoller als bei Handelsbetrieben, weil ein erheblicher Teil der Ertragskraft an der Person des Berufsträgers hängt und deshalb nicht übertragbar ist.
Der kalkulatorische Unternehmerlohn
Der Bundesgerichtshof billigt bei der Ermittlung eines kalkulatorischen Unternehmerlohns die modifizierte Ertragswertmethode. Ausgangspunkt sind die durchschnittlichen Erträge, von denen ein Unternehmerlohn abgesetzt wird, um den inhaberbezogenen, nicht übertragbaren Wertanteil auszuscheiden (BGH, Urt. v. 09.02.2011 – XII ZR 40/09 – Zahnarztpraxis). Maßgeblich ist nach einer Grundsatzentscheidung des BGH zu einer Tierarztpraxis Folgendes:
„Um eine doppelte Teilhabe zu vermeiden, ist bei der Ermittlung des good will deshalb nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn in Abzug zu bringen, sondern der im Einzelfall konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn.“
(BGH, Urt. v. 06.02.2008 – XII ZR 45/06). Für eine Steuerberaterpraxis hat der BGH ergänzt, dass die Methodenwahl Aufgabe des sachverständig beratenen Tatrichters ist und latente Ertragsteuern unabhängig von einer Veräußerungsabsicht abzuziehen sind (BGH, Urt. v. 02.02.2011 – XII ZR 185/08).
Damit ist mit dem individuellen Unternehmerlohn der wichtigste Angriffspunkt jedes Gutachtens benannt. Die Höhe des individuellen Unternehmerlohns ist die wertsensibelste und am schwersten objektivierbare Größe. Eine Verschiebung um 30.000 Euro jährlich verändert den kapitalisierten Goodwill erheblich.
Berufsständische Bewertungshinweise
Die berufsständischen Kammern haben Hinweise zur Bewertung von Freiberuflerpraxen herausgegeben.
Arztpraxen: „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“ von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Stand 9. September 2008 (DÄBl. 2008, A 2778) – übertragbarer Gewinn nach Abzug eines pauschalen Arztgehalts, Prognosemultiplikator von zwei Jahren (Einzelpraxis) bzw. zweieinhalb Jahren (Berufsausübungsgemeinschaft). Eine neuere amtliche Fassung existiert nicht. Die Herausgeber bezeichnen die Hinweise selbst als Anhaltspunkte ohne Verbindlichkeit. Der pauschalierte Ansatz des alternativen Arztgehalts ist von einer einzelfallbezogenen Ermittlung des angemessenen Unternehmerlohns zu unterscheiden. Welcher Maßstab im konkreten Fall maßgeblich ist, richtet sich nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs.
Steuerberaterpraxen: Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis, beschlossen am 12. März 2024. Sie stellen Ertragswert- und Umsatzverfahren nebeneinander. Zugleich weisen sie darauf hin, dass keine aktuellen Untersuchungen zur Höhe der anzusetzenden Multiplikatoren vorliegen.
Anwaltskanzleien: „Aktualisierte Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien“ des BRAK-Ausschusses, Stand 11. August 2017 (BRAK-Mitt. 1/2018, 6). Das Regelverfahren ist das Umsatzverfahren mit einem Faktor in der Regel zwischen 0,3 und 1,0. Das modifizierte Ertragswertverfahren kann ergänzend zur Plausibilitätskontrolle des ermittelten Wertes herangezogen werden.
Allgemeine Standards: Der IDW-Standard „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ liegt seit dem 9. April 2026 in der Neufassung IDW S 1 i.d.F. 2026 vor. Er enthält erstmals ein eigenes Kapitel zu den Besonderheiten kleiner und mittlerer Unternehmen einschließlich der Ermittlung der übertragbaren Ertragskraft. Für familien- und erbrechtliche Anlässe gilt ergänzend IDW S 13. Gutachtenaufträge sollten auf die Neufassung umgestellt werden. Das Verhältnis des weiterhin bestehenden IDW Praxishinweises 1/2014 zur Neufassung ist im Einzelfall zu prüfen.
Schiedsgutachten: der Streit über den Gutachter
Viele Sozietätsverträge verweisen die Bewertung an einen Schiedsgutachter. Das verlagert den Streit, anstatt ihn zu beenden. Der Schiedsgutachter muss unabhängig und unparteiisch sein. Eine frühere Tätigkeit im Interesse einer der Parteien kann seiner Bestellung entgegenstehen, wenn dadurch seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigt wird (BGH, Urt. v. 06.06.1994 – II ZR 100/92). Damit ist ein häufiger Angriffspunkt adressiert, wenn der langjährige Praxissteuerberater benannt wird. Wird die Abrede undurchführbar, bestimmt das Gericht die Leistung in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Urteil.
Die Bindungswirkung der Bewertung durch einen Schiedsgutachter endet erst bei offenbarer Unrichtigkeit, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Gutachten muss den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzen und sich die Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen. Offenbar unrichtig ist ein Gutachten aber auch dann, wenn es so lückenhaft ist, dass selbst der Fachmann das Ergebnis nicht überprüfen kann (BGH, Urt. v. 27.06.2001 – VIII ZR 235/00; BGH, Urt. v. 16.11.1987 – II ZR 111/87). Verweist die Klausel auf einen von einer Kammer zu bestellenden Sachverständigen, genügt die bloße Benennung, wenn damit der Zweck – Gewinnung einer neutralen Person – erreicht wird (BGH, Urt. v. 14.02.2005 – II ZR 365/02, NZG 2005, 394). Prozessual gilt, dass eine Schiedsgutachterklausel im engeren Sinne die Zuständigkeit eines vereinbarten Schiedsgerichts nicht ausschließt. Wird vor Einholung des Gutachtens Klage erhoben, ist sie allenfalls als derzeit unbegründet abzuweisen (BayObLG, Beschl. v. 12.12.2023 – 102 SchH 114/23 e).
Akten, Verschwiegenheit, Datenschutz
Dieses Konfliktfeld wird nicht nur am häufigsten unterschätzt, sondern Fehler können neben zivilrechtlichen auch berufs- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Keine Aktenübergabe ohne Einwilligung
Eine Klausel im Praxisübertragungsvertrag, die den Veräußerer zur bedingungslosen Übergabe der Patientenkartei ohne Zustimmung der Patienten verpflichtet, verstößt gegen § 203 Abs. 1 StGB sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ist nach § 134 BGB nichtig (BGH, Urt. v. 11.12.1991 – VIII ZR 4/91). Eine salvatorische Klausel kehrt die Vermutung des § 139 BGB um, schließt die Gesamtnichtigkeit aber nicht aus, wenn eine wesentliche Bestimmung entfällt und sich der Gesamtcharakter des Vertrags ändert (BGH, Urt. v. 11.10.1995 – VIII ZR 25/94). Die Bundessteuerberaterkammer zieht daraus in ihren Hinweisen für die Praxisübertragung (Präsidiumsbeschluss vom 4./5. Juli 2023) den Schluss, dass die Verschwiegenheitspflicht das zentrale Problem jeder Praxisübertragung ist und ohne vorherige – aus Beweisgründen mindestens textformgebundene – Einwilligung nicht einmal der Mandantenname offengelegt werden darf. Ein unter Missachtung geschlossener Übertragungsvertrag ist von Anfang an nichtig.
Das Zwei-Schrank-Modell
Für Arzt- und Zahnarztpraxen hat sich als Gestaltungspraxis etabliert, die Akten der Patienten, die der Weiterbehandlung zugestimmt haben, an den Übernehmer zu geben und die übrigen getrennt und zugriffssicher beim Abgeber zu verwahren, bis der jeweilige Patient einwilligt. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat in seiner Auslegungshilfe zur Übergabe einer Arztpraxis (Stand 16. Mai 2019) festgehalten, dass dieses Modell auch unter der Datenschutz-Grundverordnung gängige Praxis ist und nach seiner Auffassung weder Auftragsverarbeitung noch gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt. Das ist jedoch nicht unbestritten. Je nach Ausgestaltung wird auch Art. 26 DSGVO, Art. 28 DSGVO oder eine Übermittlung zwischen zwei Verantwortlichen angenommen. Eine höchstrichterliche Klärung ist nicht ersichtlich. Die Rollenverteilung sollte deshalb ausdrücklich geregelt und dokumentiert werden. Der Begriff selbst stammt aus der Beratungs- und Aufsichtspraxis, nicht aus einem Urteil.
Handakten und Zurückbehaltungsrechte
Anwaltliche Handakten sind nach § 50 Abs. 1 BRAO sechs Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres der Auftragsbeendigung aufzubewahren. § 50 Abs. 2 BRAO regelt die Herausgabepflicht und § 50 Abs. 3 BRAO das Zurückbehaltungsrecht wegen geschuldeter Gebühren und Auslagen – begrenzt auf Fälle, in denen das Vorenthalten nicht unangemessen wäre. Gemäß § 50 Abs. 4 BRAO gelten diese Regelungen entsprechend für die elektronische Datenverarbeitung.
Für Steuerberater folgt das Zurückbehaltungsrecht aus § 66 Abs. 3 StBerG neben §§ 273, 320 BGB. Die Bundessteuerberaterkammer verlangt Konnexität, Fälligkeit und ordnungsgemäße Abrechnung und differenziert bei elektronischen Datenbeständen zwischen Rohdaten des Auftraggebers und dem geschuldeten Arbeitsergebnis.
Patientenakten sind nach § 630f Abs. 3 BGB grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren. Das Einsichtsrecht aus § 630g BGB ist Anfang 2026 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur unentgeltlichen Erstkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO (EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22) dahingehend geändert worden, dass die erste Abschrift unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist.
Informationsrechte des Ausgeschiedenen
§ 717 Abs. 1 BGB gewährt jedem Gesellschafter Informationsrechte und -pflichten, insbesondere ein Einsichts- und Auskunftsrecht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, und zwar auch gegenüber einer entgegenstehenden vertraglichen Beschränkung. § 717 Abs. 2 BGB regelt die unabdingbare Rechenschaftspflicht nach Beendigung der Geschäftsführung. Eine ausdrückliche Regelung für den Ausgeschiedenen enthält die Vorschrift nicht. Sein Auskunftsanspruch ist deshalb über § 810 BGB, §§ 242, 259 BGB oder als Nebenpflicht zum Abfindungsanspruch zu begründen – eine Konstruktion, die im Prozess Angriffsfläche bietet.
Berufsrechtliche Besonderheiten
Ärzte und Zahnärzte
In der vertragsärztlichen Versorgung tritt neben das Gesellschaftsrecht das Zulassungsrecht. Gegenstand der Veräußerung ist dabei nicht der Vertragsarztsitz, sondern die Praxis oder der Gesellschaftsanteil.
Endet die Zulassung eines Arztes, der die Praxis gemeinschaftlich ausgeübt hat, gelten nach § 103 Abs. 6 SGB V die Regeln des Nachbesetzungsverfahrens entsprechend. Die Interessen der verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen. Das ist das Einfallstor für den Streit in der Berufsausübungsgemeinschaft. Die Verbleibenden wollen den Nachfolger mitbestimmen, der Ausscheidende den Verkehrswert realisieren. § 103 Abs. 4 SGB V setzt die Grenze, da die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes nur insoweit zu berücksichtigen sind, als der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei der Nachbesetzung eines Sitzes aus einer Berufsausübungsgemeinschaft auf die Gemeinschaft als Ganzes abzustellen ist und nicht auf die individuelle Tätigkeit des Ausgeschiedenen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer fortführungsfähigen Praxis, für die es auf Praxisräume, angekündigte Sprechzeiten, tatsächliche Tätigkeit und vorhandene Infrastruktur ankommt (BSG, Urt. v. 27.06.2018 – B 6 KA 46/17 R).
Klauseln, die den neu eintretenden Arzt verpflichten, bei freiwilligem Ausscheiden auf seine Zulassung zu verzichten, verstoßen nicht notwendig gegen § 138 Abs. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof löst den Konflikt der beiderseits durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Positionen nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz. Maßgeblich waren im entschiedenen Fall die kurze Zugehörigkeit des Eintretenden und die Investition des Verbleibenden (BGH, Urt. v. 22.07.2002 – II ZR 90/01). Bei langjähriger Zugehörigkeit und selbst eingebrachter Zulassung verschiebt sich die Abwägung. Die Instanzrechtsprechung ist einzelfallgeprägt und für Prognosen nur begrenzt belastbar.
Rechtsanwälte
Für Anwaltssozietäten hat sich die Rechtslage zuletzt dreifach verändert.
Erstens hat die Reform zum 1. August 2022 die berufliche Zusammenarbeit in die §§ 59b ff. BRAO überführt. § 59a BRAO regelt heute die Satzungskompetenz.
Zweitens ist § 32 BORA zum 1. Mai 2025 vollständig neu gefasst worden. § 32 Abs. 1 BORA verlangt zunächst eine Verständigung über Mitteilung des Ausscheidens, Abrechnung laufender Mandate, Mandatsakten und nachlaufende Informationspflichten. Scheitert sie, greifen die Absätze 2 bis 6 – gemeinsame Information der Mandanten mit der Frage, wer das Mandat künftig führen soll, bei fortbestehender Uneinigkeit einseitige Einholung der Mandantenentscheidung frühestens einen Monat vor dem Ausscheidenstermin, Information über die neuen Kontaktdaten des Ausgeschiedenen, Abrechnung auf den Stichtag, Anspruch auf vollständige Aktenkopien bei Mandantenwechsel (das Zurückbehaltungsrecht aus § 50 Abs. 3 BRAO bleibt unberührt) sowie Weiterleitung von beA- und Behördenpost in beide Richtungen. Nach § 32 Abs. 7 BORA ist vor gerichtlichen Schritten der Kammervorstand um Vermittlung zu bitten (§ 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO). § 32 Abs. 8 BORA erstreckt die Regelung auf Scheingesellschafter, Scheingesellschaften und die Auflösung.
Drittens – und praktisch am folgenreichsten – hat der Bundesgerichtshof im Januar 2026 zur Mandatsmitnahme entschieden, dass die Sozietät im Wege ergänzender Vertragsauslegung verpflichtet ist, der Übernahme des Mandats durch den ausscheidenden Anwalt zuzustimmen, wenn ein Einzelauftrag oder ein Auftrag mit beschränktem Gegenstand vorliegt, der Ausscheidende die Sache allein bearbeitet hat, der Mandant sachlich zutreffend informiert und nicht unlauter beeinflusst wurde. Eine einmal erteilte Zustimmung war unwiderruflich; der Widerruf durch einen anderen Partner ging fehl. Anders kann zu entscheiden sein, wenn nicht die Person, sondern die Spezialisierung der Gesamtsozietät für die Mandatserteilung maßgeblich war (BGH, Urt. v. 15.01.2026 – IX ZR 153/24). Die Blockade der Mandatsmitnahme durch einen einzelnen Partner ist damit rechtlich riskant geworden. Ob das Zurückbehaltungsrecht an den Handakten bei erzwungenem Mandatsübergang noch geltend gemacht werden kann, ist nicht abschließend geklärt.
In Bezug auf Kanzleinamen erlaubt § 8 BORA in der seit 1. Dezember 2025 geltenden Fassung die weitere Nennung ausgeschiedener Berufsträger im Außenauftritt nur, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird. Gesellschaftsrechtlich ist die Namensfortführung einer Wirtschaftsprüfer-Partnerschaft einschließlich des Doktortitels des ausgeschiedenen Namensgebers zulässig, wenn dessen Einwilligung bzw. die der Erben vorliegt (§ 2 Abs. 1, 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB) und keine Irreführung eintritt (§ 18 Abs. 2 HGB).
Steuerberater
§ 26 BOStB verlangt bei Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft oder Ausscheiden eines Gesellschafters, jeden Auftraggeber zu befragen, welcher Steuerberater künftig das Mandat erhalten soll. Können sich die Gesellschafter über die Art der Befragung nicht einigen, hat sie in einem gemeinsamen Rundschreiben zu erfolgen. Erst wenn auch ein Vermittlungsversuch der Steuerberaterkammer scheitert, darf jeder Gesellschafter durch ein sachlich gehaltenes Schreiben einseitig die Entscheidung der Auftraggeber einholen. § 19 BOStB erklärt jede Maßnahme für berufswidrig, die darauf gerichtet ist, einen anderen Steuerberater unlauter aus einem Auftrag zu verdrängen.
Diese Regeln sind auch lauterkeitsrechtlich bewehrt. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat die Vorgängervorschrift § 32 Abs. 2 BOStB als Marktverhaltensregelung eingeordnet und persönlich gehaltene, gezielt an den veräußerten Mandantenstamm adressierte Serienbriefe auch nach Ablauf eines vertraglichen Wettbewerbsverbots für unzulässig gehalten, selbst wenn sie sachlich formuliert waren und nicht ausdrücklich zum Mandatsentzug aufforderten (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 25.09.2008 – 6 U 112/08). Allgemeine Werbemaßnahmen, die auch Mandanten des Konkurrenten erreichen, bleiben zulässig.
Architekten und Ingenieure
Beim Ausscheiden von Architekten oder Ingenieuren aus Berufsausübungsgesellschaften sind urheberrechtliche Fragestellungen zu berücksichtigen. Gesellschaftsverträge räumen der Gesellschaft häufig pauschal ein ausschließliches Nutzungsrecht an allen während der Zugehörigkeit geschaffenen Arbeiten ein. Solche Klauseln tragen nach der Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG) oft nicht so weit, wie ihr Wortlaut suggeriert. Der Umfang bestimmt sich nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck, wenn die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet sind, und zwar auch bei scheinbar eindeutiger Formulierung. Zu unterscheiden ist zwischen Werken der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) und technischen Zeichnungen und Plänen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG). Die Beurteilung kann für neue Bauvorhaben nach dem Ausscheiden abweichen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Zweckentsprechung trägt derjenige, der sich auf die pauschale Rechtseinräumung beruft (BGH, Urt. v. 27.09.1995 – I ZR 215/93).
Zum anderen ist das Honorarrecht in Bezug auf laufende Projekte zu berücksichtigen. Seit dem 1. Januar 2021 gilt die HOAI 2021 ohne verbindliches Preisrecht. Honorare sind frei vereinbar, für die Vereinbarung genügt Textform (§ 7 HOAI), und fehlt eine wirksame Vereinbarung, gilt der Basishonorarsatz (§ 2a HOAI). Für Altverträge bleibt das Mindestsatzrecht der HOAI 2013 zwischen Privatpersonen anwendbar (EuGH, Urt. v. 18.01.2022 – C-261/20; BGH, Urt. v. 02.06.2022 – VII ZR 174/19). Bei langlaufenden Projekten trifft die Auseinandersetzung deshalb auf zwei unterschiedliche Honorarregime.
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Haftung und Nachhaftung
Wer aus einer Freiberuflerpraxis ausscheidet, ist nicht aus der Haftung heraus. Nach § 728b BGB haftet der ausgeschiedene Gesellschafter einer GbR für vor dem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden und daraus Ansprüche gerichtlich oder behördlich festgestellt oder Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen oder beantragt werden. Für Schadensersatzansprüche haftet er nur, wenn die Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden eingetreten ist. Für die Partnerschaftsgesellschaft verweist § 10 Abs. 2 PartGG auf die §§ 137, 151 HGB mit paralleler Fünfjahresfrist. Wer in die Gesellschaft eintritt, haftet nach § 721a BGB auch für Altverbindlichkeiten. Daneben besteht nach § 721 BGB eine persönliche gesamtschuldnerische Haftung, die Dritten gegenüber nicht abdingbar ist.
Ein wesentlicher Rechtsformunterschied liegt in § 8 Abs. 2 PartGG. Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, haften grundsätzlich nur diese neben der Partnerschaft für berufliche Fehler. Etwas anderes gilt, wenn die Bearbeitungsbeiträge der übrigen Partner lediglich von untergeordneter Bedeutung waren. Diese Haftungskonzentration gibt es in der GbR-Sozietät nicht. In der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung tritt nach § 8 Abs. 4 PartGG bei Unterhaltung der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung ohnehin nur die Gesellschaft ein.
Damit rückt der Versicherungsschutz in den Mittelpunkt. Für anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften bestimmt § 59o BRAO Mindestversicherungssummen von 2.500.000 Euro je Versicherungsfall bei rechtsformbedingter Haftungsbeschränkung, 1.000.000 Euro bei höchstens zehn anwaltlich tätigen Personen und 500.000 Euro bei Gesellschaften ohne Haftungsbeschränkung. Die Jahreshöchstleistung darf auf mindestens das Vierfache begrenzt werden. Die praktische Gefahr liegt in der Nachmeldelücke: Der Schutz aus der Gesellschaftsversicherung endet mit dem Ausscheiden, während die Nachhaftung fünf Jahre läuft. Eine Regelung zur Fortführung des Versicherungsschutzes für Altfälle gehört in jede Auseinandersetzungsvereinbarung. Im Innenverhältnis richtet sich der Ausgleich nach § 426 BGB und – für Aufwendungen und Verluste aus der Geschäftsführung – nach § 716 BGB. Einschlägige Rechtsprechung speziell zur Freiberuflerpraxis ist rar, weshalb die Verteilung von Altverbindlichkeiten ausdrücklich vereinbart werden sollte.
Steuerfolgen
Die steuerliche Behandlung entscheidet häufig darüber, ob eine wirtschaftlich ausgehandelte Lösung tragfähig ist.
Einordnung als Realteilung
Die echte Realteilung setzt die Auflösung der Mitunternehmerschaft voraus. Scheidet ein Sozius aus einer fortbestehenden Sozietät gegen Sachwertabfindung aus, liegt eine unechte Realteilung vor. Maßgeblich ist der Realteilungserlass (BMF v. 19.12.2018 – IV C 6 – S 2242/07/10002, BStBl I 2019, 6). Wird die Sperrfrist verletzt, ist der Gewinn allein dem verletzenden Realteiler zuzurechnen, nicht quotal allen Beteiligten (BFH, Urt. v. 23.11.2021 – VIII R 14/19).
Tarifbegünstigung
Der Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 EStG ist nur begünstigt, wenn der Berufsträger die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen definitiv überträgt und seine Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt (BFH, Urt. v. 21.08.2018 – VIII R 2/15). Eine starre Wartezeit gibt es nicht. Im entschiedenen Fall genügten 22 Monate nicht, weil der Veräußerer am selben Ort wieder eröffnete und über die Hälfte des früheren Umsatzes zurückkehrte. Auch eine planwidrige Wiederaufnahme kann schädlich sein. Eine geringfügige Fortführung – der Bundesfinanzhof orientiert sich an etwa zehn Prozent der früheren Einnahmen – steht der Begünstigung nicht entgegen, ausdrücklich auch dann nicht, wenn sie neue Mandate umfasst (BFH, Beschl. v. 11.02.2020 – VIII B 131/19). Insoweit weicht der Bundesfinanzhof von der Verwaltungsauffassung ab. Eine Hauptsacheentscheidung ist nicht ersichtlich. Wer sich darauf verlässt, muss mit einem Rechtsbehelfsverfahren rechnen. Gescheitert ist eine verbreitete Gestaltung: Bei der Auflösung einer Gesellschaft mit Überleitung des Mandantenstamms auf eine Nachfolgegesellschaft und anschließendem Ausscheiden gegen Abfindung fehlt es an der Aufgabe der wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen durch den Gesellschafter selbst, weshalb die Tarifbegünstigung entfällt (BFH, Urt. v. 15.01.2019 – VIII R 24/15).
Seite der verbleibenden Partner
Der derivativ erworbene Praxiswert ist ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren bei Einzelpraxen und sechs bis zehn Jahren bei Sozietätspraxen, weil das Vertrauensverhältnis durch die Mitarbeit des bisherigen Inhabers stabilisiert wird (BFH, Urt. v. 24.02.1994 – IV R 33/93, BStBl II 1994, 590). Wird eine Vertragsarztpraxis als „Chancenpaket“ erworben, ist der Vorteil aus der Zulassung untrennbar im abschreibbaren Praxiswert enthalten. Die Feststellungslast für einen isolierten Zulassungserwerb trägt die Finanzverwaltung (BFH, Urt. v. 21.02.2017 – VIII R 7/14).
Umsatzsteuer
Die Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG setzt keine Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit des Veräußerers voraus. Maßgeblich ist die Sicht des Erwerbers, und ein Teilvermögen als Sachgesamtheit genügt – der Teilbetriebsbegriff des § 16 EStG ist nicht übertragbar (BFH, Urt. v. 29.08.2012 – XI R 10/12). Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Beurteilung einer Praxisteilung können daher auseinanderfallen. Ob die echte Realteilung umsatzsteuerbar ist, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich offengelassen und stattdessen die Haftung nach § 14c UStG bejaht (BFH, Urt. v. 17.08.2023 – V R 3/21). Ein unbedachter Steuerausweis in der Auseinandersetzungsabrechnung löst jedenfalls eine Steuerschuld aus, unabhängig von der Steuerbarkeit des Vorgangs.
Aktuelle Entwicklungen
Das Bundesverfassungsgericht hat den Ausschluss der Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2023 – 2 BvL 8/13). Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2024 § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG eingefügt. Bei der Grunderwerbsteuer hält § 24 GrEStG die für §§ 5, 6 GrEStG erforderliche Gesamthandsfiktion nach dem MoPeG nur bis zum 31. Dezember 2026 aufrecht; die vorgesehene Entfristung ist im Bundesrat am 8. Mai 2026 gescheitert, eine Verkündung ist bislang nicht dokumentiert. Solange das so bleibt, besteht bei Übertragungen einer Praxisimmobilie das Risiko, dass Begünstigungen ab dem 1. Januar 2027 wegen Verletzung der Zehnjahresfrist nachversteuert werden. Vor jeder Gestaltung mit Grundvermögen ist der Gesetzgebungsstand zu prüfen.
Regelmäßig übersehen wird schließlich der Wechsel der Gewinnermittlungsart. Bei Veräußerungs- und Aufgabegewinnen ist von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung zu wechseln. Der Übergangsgewinn – offene Honorarforderungen, unfertige Leistungen – wird nach dem Gewinnverteilungsschlüssel allen Sozien zugerechnet. Das führt zu Streit, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung dazu schweigt.
Die vergessenen Nebenschauplätze
Praxisräume
§ 566 BGB regelt den Vermieterwechsel, nicht den Wechsel auf Mieterseite. Der Übergang der Mieterstellung setzt daher eine Vertragsübernahme mit Zustimmung des Vermieters voraus (§ 415 BGB). Die Untervermietung bedarf der Erlaubnis (§ 540 BGB). Wer die Zustimmung nicht frühzeitig einholt, verhandelt am Ende unter Zeitdruck mit einem Dritten, der kein Interesse an einer schnellen Lösung hat.
Personal
Für eine Einzelarztpraxis hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ohne Übernahme des Personals kein Betriebsübergang vorliegt, weil das Mitarbeiterteam beim betriebsmittelarmen Betrieb identitätsbildend ist. Die bloße Übertragung der Zulassung begründet keinen Betriebsübergang (BAG, Urt. v. 22.06.2011 – 8 AZR 107/10). Für die Teilung einer Gemeinschaftspraxis ist die Übertragbarkeit dieser Grundsätze nicht abschließend geklärt; die Zuordnung der Arbeitsverhältnisse sollte daher ausdrücklich geregelt werden.
Domain und Online-Präsenz
Wem die Domain zusteht, hängt von Registrierung und wirtschaftlicher Zuordnung ab. Eine belastbare Rechtsprechung zur Zuordnung von Bewertungsprofilen bei der Auseinandersetzung ist nicht ersichtlich. Genau deshalb gehören diese Punkte in den Gesellschaftsvertrag.
Prozessuale Durchsetzung und Risikoeinschätzung
Gerichtliche Auseinandersetzung
Die gerichtliche Auseinandersetzung folgt in der Regel einem von drei Wegen. Die Stufenklage verbindet den Anspruch auf Aufstellung der Abfindungsbilanz mit dem Zahlungsanspruch (BGH, II ZR 74/14) und ist der Regelweg, wenn der Ausgeschiedene die Rechnungsgrundlagen nicht kennt.
Das Schiedsgutachtenverfahren greift, wenn der Vertrag es vorsieht. Wer vor Einholung des Gutachtens klagt, riskiert die Abweisung als derzeit unbegründet (BayObLG, 102 SchH 114/23 e). Der einstweilige Rechtsschutz ist bedeutsam, wenn vollendete Tatsachen drohen: einseitige Mandantenanschreiben, Sperrung des Zugangs zu Akten und Praxissoftware, bevorstehende Registeranmeldungen.
Realistische Einschätzung
Auseinandersetzungsverfahren sind langwierig und teuer. Der Streitwert richtet sich beim Abfindungsstreit nach der Forderung, bei Wettbewerbsverboten nach dem wirtschaftlichen Interesse; in beiden Fällen sind sechsstellige Werte die Regel. Die Beweislast für den geltend gemachten Wert trägt regelmäßig der Anspruchsteller, und Bewertungsstreitigkeiten laufen fast immer über gerichtliche Sachverständigengutachten mit entsprechender Verfahrensdauer. Eine Verhandlungslösung ist deshalb meist auch dann wirtschaftlich vorzugswürdig, wenn die Rechtslage günstig erscheint. Für Rechtsanwälte ist die Kammervermittlung nach § 32 Abs. 7 BORA ohnehin vorgeschaltet.
Empfehlungen für die Praxis
Sozietätsverträge auf den Stand nach dem MoPeG bringen. Die statischen Verweisungen auf die §§ 723, 736 und 738 BGB a.F. sollten überprüft werden. Gleiches gilt für die in den Regelungen enthaltenen Fortsetzungsklauseln und Kündigungsfristen. Die Opt-out-Frist nach Art. 229 § 61 EGBGB ist bereits abgelaufen.
Den Goodwill ausdrücklich regeln. Ohne Vereinbarung ist die Realteilung mit freiem Wettbewerb um die Mandate das gesetzliche Programm; eine zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert gibt es dann nicht.
Mandantenstamm konsistent behandeln. Mandantenschutzklausel, Abfindungsklausel und Anrechnung mitgenommener Mandate müssen zusammenpassen. Ein Goodwill-Ausschluss neben einer Mandantenschutzklausel gefährdet beide Regelungen.
Wettbewerbsbeschränkungen eng fassen. Zwei Jahre, begrenzt auf die bisherigen Mandanten. Eine zeitliche Überschreitung wird reduziert, eine räumliche oder gegenständliche führt zur Gesamtnichtigkeit.
Bewertung verfahrensfest gestalten. Methode, Stichtag, Behandlung des Unternehmerlohns, Auswahl und Neutralität des Gutachters, Bindungswirkung und Kostentragung regeln. Wer den Praxissteuerberater als Schiedsgutachter benennt, provoziert den Streit über dessen Unabhängigkeit.
Akten und Verschwiegenheit vorbereiten, nicht improvisieren. Einwilligungen einholen, das Zwei-Schrank-Modell datenschutzrechtlich dokumentieren, Aktenkopien und Zurückbehaltungsrechte klären.
Berufsrechtliche Verfahrensvorgaben einhalten. § 32 BORA und § 26 BOStB geben eine Reihenfolge vor: Verständigung, gemeinsame Information, Kammervermittlung, erst dann einseitiges Vorgehen.
Haftung und Versicherung für die Nachhaftungsphase absichern. Fünf Jahre Nachhaftung ohne Versicherungsschutz sind ein vermeidbares Risiko.
Steuerliche Beratung vor Vertragsschluss einbinden. Tarifbegünstigung, Karenzzeit, Sperrfristen, Übergangsgewinn und Umsatzsteuer entscheiden über die Nettowirkung und lassen sich nachträglich kaum korrigieren.
Den Ausstieg schon bei der Aufnahme regeln. Die beste Auseinandersetzungsregelung entsteht, wenn niemand weiß, auf welcher Seite er einmal stehen wird.
Fazit
Die Auseinandersetzung im Rahmen der Nachfolge oder Übertragung einer Freiberuflerpraxis stellt nur selten einen Konflikt über Zahlen dar. Sie ist ein Streit über die Zuordnung eines Wertes, der an Personen hängt und den das Gesetz deshalb bewusst nicht zuweist. Der Bundesgerichtshof hält für die Freiberuflersozietät an einem klaren Modell fest: Sachwerte werden geteilt, um die Mandate wird geworben, und eine Vergütung des Geschäftswerts setzt eine Vereinbarung voraus. Wer diese Vereinbarung nicht getroffen hat, verhandelt in der Trennungssituation aus einer schwachen Position.
Hinzu kommt, dass sich der rechtliche Rahmen in kurzer Zeit erheblich verändert hat: Das MoPeG hat die gesetzlichen Grundlagen zum 1. Januar 2024 neu geordnet, § 32 BORA gibt seit dem 1. Mai 2025 ein berufsrechtliches Verfahren für das Ausscheiden vor, der Bundesgerichtshof hat im Januar 2026 die Mandatsmitnahme und im Februar 2026 die Kontrolle von Hinauskündigungsklauseln präzisiert, und im Steuer- und Bewertungsrecht sind mit dem Realteilungsrecht, § 6 Abs. 5 EStG, der Grunderwerbsteuer und IDW S 1 i.d.F. 2026 mehrere Baustellen offen. Ein seit mehr als fünf Jahren unveränderter Sozietätsvertrag sollte einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Trennung der Sozien konkret bevorsteht.
Wo der Konflikt schon eingetreten ist, entscheiden Reihenfolge und Tempo. Dann gilt es, Informationsrechte zu sichern, Fristen zu wahren, berufsrechtliche Vorschaltverfahren einzuhalten, bei drohenden vollendeten Tatsachen einstweiligen Rechtsschutz zu prüfen und realistisch zu kalkulieren, da Bewertungsstreitigkeiten über Freiberuflerpraxen dauern und kosten. Die verhandelte Lösung ist in den meisten Fällen auch für die Seite mit den besseren Argumenten die wirtschaftlich bessere Lösung.
Rechtsstand: 20. August 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Insbesondere im Steuer- und Grunderwerbsteuerrecht sind Gesetzgebungsverfahren offen. Ferner kann sich die Rechtslage kurzfristig ändern.


