
Wer im Rahmen seines Geschäftsmodells fremde Gelder entgegennimmt und an einen Dritten weiterleitet, musste in Deutschland bislang auch dann, wenn das Unternehmen mit der Finanzbranche nichts zu tun hat und der Geldfluss lediglich die technische Begleiterscheinung einer ganz anderen Leistung ist, mit einer Erlaubnispflicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz rechnen. Dies betraf etwa Vermittlungsplattformen, Treuhand- und Escrow-Anbieter, Ticketing- und Buchungsportale sowie Abwickler von Sicherheitseinbehalten: Sie alle bewegten sich in einem Graubereich, den die Verwaltungspraxis eher weit als eng gezogen hat.
Mit Urteil vom 16. Juli 2026 hat der EuGH dieser Auslegung die unionsrechtliche Grundlage entzogen. Der Beitrag ordnet die Entscheidung ein, zeigt, wie weit sie trägt, und benennt, was betroffene Unternehmen daraus ableiten können – und was nicht.
Die Ausgangslage: Finanztransfergeschäft als Auffangtatbestand
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG liegt ein Finanztransfergeschäft vor, wenn ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an dessen Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder wenn der Betrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird. Die Vorschrift setzt Anhang I Nr. 6 der Zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie (RL (EU) 2015/2366 – PSD2) um.
Der Tatbestand ist historisch auf klassische Geldtransferdienste zugeschnitten – Bargeldtransfer über Agenturnetze, wie ihn etwa Western Union oder MoneyGram betreiben. Die deutsche Praxis hat ihn gleichwohl seit über einem Jahrzehnt als Auffangtatbestand verstanden. Ausgangspunkt war ein Urteil des LG Köln aus dem Jahr 2011, das einem Essensvermittlungsportal die Vereinnahmung und Weiterleitung von Kundengeldern ohne BaFin-Erlaubnis untersagte (LG Köln, Urt. v. 29.9.2011 – 81 O 91/11 = BKR 2012, 348). Das Gericht hielt es ausdrücklich für unerheblich, dass es dem Unternehmen im Kern nicht um die Zahlungsabwicklung ging; auch ein Nebendienst zu einem Hauptgeschäft sei erfasst.
Die BaFin hat diese Linie übernommen und in ihrem Merkblatt zum ZAG verfestigt. Dort wird das Finanztransfergeschäft ausdrücklich als Auffangtatbestand geführt; auch Treuhandservices, bei denen der Anbieter Gelder für Käufer und Verkäufer entgegennimmt und weiterleitet, sollen erfasst sein (BaFin, Merkblatt – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), Stand: Juli 2024, zuletzt geändert am 31.3.2026, Ziff. V). Dass der Dienstleister an ein Zahlungskonto eines Dritten anknüpft, soll die Einordnung grundsätzlich nicht hindern.
Die Instanzgerichte sind dieser Auslegung überwiegend gefolgt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.9.2020 – 24 U 137/19 = BKR 2021, 232; OLG Hamburg, Urt. v. 3.11.2023 – 13 U 149/22 = BeckRS 2023, 40650). Der BGH hat die Frage zuletzt offengelassen (BGH, Urt. v. 21.4.2026 – XI ZR 232/23 = BKR 2026, 718). Im Ergebnis unterlag damit praktisch jedes Drei-Parteien-Zahlungsmodell dem Erlaubnisvorbehalt des § 10 Abs. 1 ZAG – mit den bekannten Folgen: Zulassungsverfahren, laufende Aufsicht, Eigenmittel- und Sicherungsanforderungen sowie die Strafdrohung des § 63 ZAG bei Betrieb ohne Erlaubnis.
Der Fall und die Entscheidung des EuGH
Die niederländische Betaal Garant Nederland CV bietet privaten Bauherren eine Ersatzsicherheit an. Auf Grundlage eines dreiseitigen Vertrags zwischen Kunde, Bauunternehmer und Anbieter zahlt der Kunde einen Sicherheitsbetrag auf das Konto einer mit dem Anbieter verbundenen Stiftung ein. Nach zufriedenstellender Abwicklung des Werkvertrags wird der Betrag an den Unternehmer ausgekehrt. Wirtschaftlich tritt das Modell an die Stelle der notariellen Hinterlegung und sichert das Ausfallrisiko des Unternehmers ab.
De Nederlandsche Bank sah darin einen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst und erließ eine zwangsgeldbewehrte Anordnung. Das erstinstanzliche Gericht in Rotterdam bestätigte diese Auffassung. Im Berufungsverfahren legte der niederländische Oberste Verwaltungsgerichtshof für Handel und Industrie dem EuGH die Frage vor, ob die Entgegennahme und Weiterleitung von Kundengeldern durch eine zwischengeschaltete Stelle einen Zahlungsdienst im Sinne des Art. 4 Nr. 3 PSD2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 3 lit. c PSD2 – also eine Überweisung – darstellt.
Der EuGH verneint das (EuGH, Urt. v. 16.7.2026 – C-51/25 – Betaal Garant Nederland).
Eine Überweisung im Sinne des Art. 4 Nr. 24 PSD2 setzt begriffsnotwendig voraus, dass der Zahlungsdienstleister das Zahlungskonto des Zahlers führt. Weder der Anbieter noch die verbundene Stiftung führten Zahlungskonten im Namen der Kunden. Die tatsächlichen Geldbewegungen – Einzahlung auf das Stiftungskonto ebenso wie spätere Auszahlung – wurden von den jeweils kontoführenden Banken als Zahlungsdienstleister im Sinne des Art. 4 Nr. 11 PSD2 ausgeführt. Der eigentlich erbrachte Dienst, die Verwaltung der Sicherheitsleistung, ist in der Richtlinie weder definiert noch geregelt.
Art. 1 Abs. 1 PSD2 zählt die Kategorien von Zahlungsdienstleistern abschließend auf. Erwägungsgrund 24 Satz 2 beschränkt den Rechtsrahmen auf Dienstleister, die Zahlungsdienste hauptberuflich oder gewerblich erbringen. Die hohen regulatorischen Anforderungen – Zulassung, laufende Aufsicht, zivilrechtliche Haftung – rechtfertigen sich nach dem EuGH aus der unmittelbaren Beteiligung am Geldtransfer; sie sind nicht gerechtfertigt, wenn Geldtransfers nur zur Erbringung eines anderen, als Hauptdienst angebotenen Dienstes durchgeführt werden (Rn. 46). Der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen vom 26. Februar 2026 denselben Gedanken formuliert und die Anwendung des vollen Aufsichtsregimes auf solche Anbieter als unverhältnismäßig bezeichnet (Rn. 65); die Geldbewegungen seien – soweit überhaupt Finanztransfers – instrumenteller und akzessorischer Natur (Rn. 92).
Bemerkenswert ist schließlich die Absage an ein Argument, das in der deutschen Diskussion eine tragende Rolle spielt. Das Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus kann, so der EuGH, für sich genommen weder den Anwendungsbereich der Richtlinie ändern noch die Reichweite ihrer Begriffe über den Wortlaut der Definitionen hinaus erweitern (Rn. 50). Eine extensive Auslegung liefe zudem dem ebenfalls verfolgten Ziel der Rechtsklarheit zuwider. Der EuGH zieht überdies die Parallele zur notariellen Hinterlegung: Notare empfangen und leiten in vergleichbarer Weise Gelder weiter, ohne als Zahlungsdienstleister behandelt zu werden.
Im Ergebnis erbringt eine zwischengeschaltete Stelle keinen Zahlungsdienst und insbesondere keine Überweisung, wenn sie im Rahmen eines Vertrags mit Kunde und Unternehmer Kundengelder auf dem Konto einer verbundenen Stiftung entgegennimmt und nach Zustimmung des Kunden an den Unternehmer transferiert.
Folgen für die deutsche Aufsichtspraxis
Die Entscheidung trifft die deutsche Auslegungstradition im Kern. Drei Punkte sind hervorzuheben.
Erstens genügt der bloße Geldfluss über eine zwischengeschaltete Stelle nicht mehr. Maßgeblich ist, wer die Zahlungsvorgänge tatsächlich ausführt und wer die Zahlungskonten führt. Werden die kontogebundenen Transfers von den Banken der Beteiligten vorgenommen, scheidet eine Einstufung der zwischengeschalteten Stelle grundsätzlich aus – unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung des zugrunde liegenden Verhältnisses.
Zweitens erkennt der EuGH ein unionsrechtlich fundiertes Nebendienstleistungsprivileg an. Damit erhält das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit in § 10 Abs. 1 ZAG eine normativ einschränkende Kontur, die ihm die bisherige Praxis nicht zugestanden hat.
Drittens verliert die pauschale Zuordnung von Treuhandservices und Plattformmodellen zum Finanztransfergeschäft, wie sie das BaFin-Merkblatt vornimmt, jedenfalls soweit ihre unionsrechtliche Grundlage, wenn die betroffenen Unternehmen die Geldtransfers nicht selbst ausführen, keine Zahlungskonten führen und den Geldfluss lediglich als Nebenleistung zu einer andersartigen Haupttätigkeit erbringen. Eine Anpassung des Merkblatts steht nach hiesigem Kenntnisstand noch aus. Bis dahin führt der Weg über die richtlinienkonforme Auslegung beziehungsweise die teleologische Reduktion des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG.
Nicht berührt ist der Kernbereich des Tatbestands. Für genuine Geldtransferdienstleister – vom Agenturnetz bis zu Hawala-Strukturen – bleibt es bei der geldwäscheaufsichtsrechtlich begründeten Erlaubnispflicht. Der EuGH stellt lediglich klar, dass der Tatbestand nicht dazu dienen kann, branchenfremde Unternehmen allein deshalb der Finanzaufsicht zu unterwerfen, weil ihr Geschäftsmodell beiläufig einen Geldfluss über eine dritte Stelle enthält.
Wer bislang eine Erlaubnis beantragt oder sich auf ein Agenturmodell, die Handelsvertreterausnahme oder eine Kooperation mit einem regulierten Institut gestützt hat, sollte die Struktur neu bewerten. Die maßgeblichen Fragen lauten:
- Wer führt das Zahlungskonto, über das die Gelder laufen?
- Wer führt die Transfers tatsächlich aus?
- Ist der Geldfluss akzessorisch zu einer andersartigen Hauptleistung?
- Wird die Zahlungsabwicklung gesondert vergütet oder beworben?
Für viele Modelle dürfte sich eine schlankere Struktur ergeben – etwa der Verzicht auf ein kostenintensives White-Label-Institut. Bestehende Erlaubnisse sollten gleichwohl nicht vorschnell zurückgegeben werden; sie sichern Passporting, Vertragsbeziehungen und die Anschlussfähigkeit an Bankpartner. Sinnvoll ist zunächst eine Bestandsaufnahme mit belastbarer Dokumentation der Nebenleistungseigenschaft.
Für Gestaltungen, die dem entschiedenen Sachverhalt nahekommen – Verwahrung von Sicherheitseinbehalten, Absicherung von Anzahlungen, privatrechtliche Alternativen zur notariellen Hinterlegung oder zur Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB – schafft das Urteil unmittelbar Spielraum. Entscheidend ist, dass der Anbieter die Verwaltung der Sicherheit schuldet und nicht den Zahlungsvorgang, und dass die Konten bei einem Kreditinstitut geführt werden.
In anhängigen Erlaubnis- oder Anordnungsverfahren sollte die Entscheidung frühzeitig eingeführt werden. Bei bereits abgeschlossenen Sachverhalten kann sich die Frage nach dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile stellen; hier ist allerdings Zurückhaltung geboten, weil die Anforderungen an eine unionsrechtliche Staatshaftung hoch sind.
Ihr Geschäftsmodell umfasst die Entgegennahme und Weiterleitung fremder Gelder?
KRAMMER JAHN berät Plattformbetreiber, Treuhand- und Escrow-Anbieter sowie Unternehmen der Realwirtschaft im Zahlungsdiensteaufsichtsrecht – von der Einordnung des Geschäftsmodells über die Strukturierung von Zahlungsflüssen bis zur Begleitung von BaFin-Verfahren.
Grenzen der Entscheidung und verbleibende Risiken
Die Entscheidung ist kein Freibrief. Vier Einschränkungen verdienen Beachtung.
Reichweite der Vorlagefrage. Der EuGH entscheidet über die Überweisung nach Anhang I Nr. 3 lit. c PSD2, nicht unmittelbar über das Finanztransfergeschäft nach Anhang I Nr. 6. Die tragenden Erwägungen – abschließender Katalog des Art. 1 Abs. 1, Erwägungsgrund 24, Verhältnismäßigkeit – sind zwar tatbestandsübergreifend angelegt, und der Generalanwalt hat sich ausdrücklich auch zum Finanztransfer geäußert. Eine ausdrückliche Entscheidung zu Anhang I Nr. 6 steht gleichwohl aus. Wer sich allein auf die Übertragbarkeit verlässt, trägt ein Restrisiko.
Abgrenzung im Einzelfall. Ob die Zahlungskomponente Haupt- oder Nebenleistung ist, bleibt eine Wertungsfrage. Gegen eine bloße Nebenleistung sprechen eine gesonderte Bepreisung des Zahlungsvorgangs, dessen werbliche Herausstellung als eigenständiges Leistungsversprechen sowie eine Ausgestaltung, bei der die inhaltliche Leistung hinter der Abwicklungsfunktion zurücktritt. Die Darlegungslast trägt im Aufsichtsverfahren faktisch das Unternehmen.
Andere Erlaubnistatbestände. Der Wegfall der ZAG-Erlaubnispflicht sagt nichts über das KWG. Werden Kundengelder auf eigenen Konten gehalten und besteht ein unbedingter Rückzahlungsanspruch, liegt der Verdacht des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nahe. Auch geldwäscherechtliche Pflichten können unabhängig vom ZAG-Status bestehen. Die Strukturierung über eine insolvenzfeste Treuhand oder ein Anderkonto bleibt daher relevant.
Verhalten der Aufsicht. Solange die BaFin ihre Verwaltungspraxis nicht angepasst hat, ist mit Nachfragen, Anordnungen und im Streitfall mit einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu rechnen. Das Urteil verbessert die Erfolgsaussichten erheblich, erspart die Auseinandersetzung aber nicht.
Ausblick: PSD3 und PSR
Die Neuordnung des europäischen Zahlungsdiensterechts durch PSD3 und die Payment Services Regulation hat im Mai 2026 zwar die politische Einigung im Trilog erreicht, mit der Erstanwendung ist jedoch nicht vor 2027/2028 zu rechnen. Der deutsche Gesetzgeber wird die Umsetzung nutzen müssen, um den Tatbestand des Finanztransfergeschäfts an die unionsrechtlichen Vorgaben heranzuführen. Ob er dabei über eine bloße Wortlautübernahme hinausgeht und das Nebendienstleistungsprivileg ausdrücklich verankert, ist offen. Der dahinterstehende Rechtsgedanke – enge Auslegung von Erlaubnistatbeständen, die an die Gewerbsmäßigkeit anknüpfen – reicht im Übrigen über das Zahlungsdiensterecht hinaus.
Fazit
Der EuGH hat ein überfälliges Korrektiv geschaffen. Die aufsichtsrechtliche Einordnung von Drei-Parteien-Zahlungsmodellen richtet sich wieder an den unionsrechtlichen Vorgaben aus, und der extensiven deutschen Praxis ist die Grundlage entzogen. Zugleich bleibt die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistung eine Frage des Einzelfalls, und der Wegfall der ZAG-Erlaubnispflicht bedeutet nicht das Ende aller aufsichtsrechtlichen Fragen.
Betroffene Unternehmen sollten die veränderte Rechtslage nicht abwarten, sondern aktiv nutzen: mit einer sauberen Bestandsaufnahme des eigenen Zahlungsflusses, einer belastbaren Dokumentation und – wo nötig – einer Anpassung der Vertrags- und Kontostruktur.
Stand: September 2026. Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.


