
Am 14. Mai 2024 trat in Deutschland das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft. Dieses Gesetz setzt den europäischen Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene um und bringt wichtige Ände-rungen für alle Unternehmen mit sich, die digitale Dienste anbieten. Zeitgleich wurde das bisherige Tele-kommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt.
Was müssen Unternehmen jetzt tun?
Schritt 1 – Überarbeitung der Webseite:
Begrifflichkeiten ändern: Der Begriff „Telemedien“ muss überall auf der Webseite durch „Digitale Dienste“ ersetzt werden. Dies betrifft alle Seiten, Texte und Dokumente, die diesen Begriff verwenden.
Impressum aktualisieren: Im Impressum ergeben sich die allgemeinen Informationspflichten nun aus § 5 DDG (statt § 5 TMG). Die besonderen Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen sind jetzt in § 6 DDG (vorher § 6 TMG) geregelt.
Cookie-Banner anpassen: Wenn in Ihrem Cookie-Banner auf § 25 TTDSG verwiesen wird, ändern Sie diesen Verweis auf § 25 TDDDG. Auch hier sollte der Begriff „Telemedien“ durch „Digitale Dienste“ ersetzt werden.
Eigene Erklärungen prüfen: Alle Erklärungen, die Sie auf Ihrer Webseite vorgenommen haben, müssen auf Verweise auf „Telemedien“ und die alten Gesetzesbezeichnungen überprüft und entsprechend abgeändert werden.
Schritt 2 – Datenschutzinformationen aktualisieren
Verweise auf das veraltete TTDSG können in Ihrer Datenschutzinformation insbesondere im Bereich der Rechtsgrundlagen zu finden sein und müssen auf das neue TDDDG aktualisiert werden. Eine Benachrichtigung der betroffenen Personen (z.B. Kunden, Mitarbeiter, etc.) über diese Änderungen ist nicht erforderlich.
Schritt 3 – Verpflichtungserklärungen auf den Datenschutz aktualisieren
Auch alle datenschutzrechtlichen Verpflichtungserklärungen für Mitarbeitende müssen auf Verweise auf die veralteten Gesetze TMG und TTDSG überprüft und anschließend aktualisiert werden. Besonders häufig sind hier Verweise auf das Fernmeldegeheimnis (zuvor § 3 TTDSG oder § 88 TKG), welche nun auf § 3 TDDDG zu aktualisieren sind. Der Begriff „Telemedien“ sollte auch hier durch „Digitale Dienste“ ersetzt werden.
Bereits unterschriebene Verpflichtungserklärungen müssen nicht geändert werden.
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Fazit
Die Einführung des DDG und die Umbenennung des TTDSG in TDDDG bringen wichtige aber im Wesentlichen nur redaktionelle Änderungen für Unternehmen, die digitale Dienste anbieten, mit sich. Es ist entscheidend, dass diese Änderungen schnell und korrekt umgesetzt werden. Nutzen Sie diese Anleitung, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen auf dem neuesten Stand ist und alle gesetzlichen An-forderungen erfüllt.


